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... aus dem Vermessungswesen
Neues Vermessungsgebührenrecht für hoheitliche Leistungen in Nordrhein-Westfalen 
 
Seit dem 7. Februar 2002 gilt ein neues Vermessungsgebührenrecht für hoheitliche Vermessungsleistungen in Nordrhein-Westfalen. Die Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NRW) und die Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NRW) wurden reformiert und am 21. Januar 2002 durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet (GV. NRW 2002 S. 30 bzw. 47). 
 
Seit dem 7. Februar sind die beiden Verordnungen rechtskräftig. 
Der neue Vermessungsgebührentarif regelt die Gebühren für die amtlichen Vermessungsleistungen wie: 
- Die Benutzung des Liegenschaftskatasters und der Festpunktnachweise der Landesvermessung 
- Amtliche Lagepläne, Bescheinigungen, Amtliche Grenzanzeige 
- Fortführungsvermessungen (Teilungsvermessung, Grenzvermessung, Gebäudeeinmessung, ...) 
- Fortführung des Liegenschaftskatasters 
Die bisherigen, teilweise über 30 Jahre alten Vermessungsgebühren erhielten wegen der Weiterentwicklungen im Vermessungs- und Gebührenrecht eine völlig neue Struktur. 
Aufgrund der Veränderungen im Bereich der Personal- und Sachkosten war eine Anpassung erforderlich. 
Viele Gebührenregelungen sind einfacher und klarer geworden. Objektive Gebührenparameter (z. B. Bodenrichtwert, Grenzlänge) ersetzen alte Berechnungsmaßstäbe, die bisher häufig zu Problemen bei der Auslegung führten (z. B. Verkehrswert). 
Neue pauschale Kostenregelungen wurden dort eingeführt, wo bisher nach Zeitaufwand abzurechnen war (z. B. Amtlicher Lageplan). Die Abrechnung nach Zeitaufwand hat deshalb an Bedeutung verloren. 
Für die Bediensteten der Vermessungs- und Katasterverwaltung und die Mitarbeiter der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten jetzt einheitliche Stundensätze, wobei jeweils angefangene Halbstunden als Arbeitseinheit definiert sind (37,-- € für die Fachkraft bei Ingenieurleistungen, 23,-- € für den Einsatz sonstiger Fachkräfte). 
Sowohl in den Stundensätzen als auch in den daraus abgeleiteten Pauschalgebühren für Vermessungen sind jetzt die Nebenkosten (Kosten für Messfahrzeuge, Messausrüstung, Vermarkungsmaterial, Porto, Telefon etc.) enthalten. 
Behördliche Gebühren (z. B. für Katasterunterlagen, Genehmigungen, Baulastauskünfte, Fortführung des Liegenschaftskatasters) fallen weiterhin an. 
Durch die Neuregelung und Verminderung der Gebühren für die Benutzung des Liegenschaftskatasters sind Anreize zum Kauf von Geobasisdaten geschaffen worden: Ermäßigung bei Abgabe größerer Datenmengen, Gebührenstaffelung in Abhängigkeit von der abgegebenen Informationsmenge, Berücksichtigung des reduzierten Aufwandes bei Abgabe von digitalen Daten im automatisierten Abrufverfahren u.a.. 
Bei amtlichen Vermessungsleistungen gelten für die Vermessungs- und Katasterbehörden und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach wie vor dieselben Gebührenpauschalen. 
Es sind allgemeine Gebührentatbestände für Fortführungsvermessungen formuliert, so dass die Gebühren eindeutig und ohne Ermessensspielraum zu berechnen sind. 
Das im Gebührenrecht wichtige Äquivalenzprinzip findet über den objektiven Bodenrichtwert beitragsfreier Grundstücke seine Berücksichtigung. 
Grundlage der Gebühren für Gebäudeeinmessungen sind nicht mehr die Gebäudewerte zum Zeitpunkt der Vermessung, sondern die Normalherstellungskosten 1995, die sich nach der überbauten Fläche zweifelsfrei und objektiv ermitteln lassen. Durch die Vergrößerung des Gebührenrasters wird dem Pauschalierungsgedanken stärker Rechnung getragen und damit die Gebührenfindung eindeutiger. 
Neu für die Auftraggeber (wie Bauherrn und Architekten) ist, dass Gebühren für Amtliche Lagepläne künftig pauschal abzurechnen sind (nicht mehr nach Zeit). Dadurch lassen sich die Gesamtkosten hierfür besser kalkulieren und unabhängig von der Vermessungsstelle finden.  
Darüber hinaus enthält das reformierte Vermessungsgebührenrecht neue Kostenregelungen für die Amtliche Grenzanzeige (Grenzuntersuchung ohne erneute formelle Abmarkung) und für die Zurückstellung von Abmarkungen in Baugebieten. 
Die Zurückstellung der Abmarkung in Baugebieten bis zum Ende der Ausbauarbeiten bedeutet für den Auftraggeber einen Zeitgewinn bei der Bildung von Grundstücken. Die nachträgliche Abmarkung der Grundstücksgrenzen bedeutet für die Vermessungsstelle ein Arbeitsmehraufwand, der mit maximal 20% höheren Gebühren abgegolten wird. Die gesetzliche Abmarkungsverpflichtung obliegt dem Grundstückseigentümer. Das Insolvenzrisiko des Antragstellers für die Abmarkungskosten ist über Bankbürgschaften abzusichern. Zur Einforderung der Bürgschaften sind die Vermessungsstellen verpflichtet. 
Die Gebühren der Katasterämter für die Fortführung des Liegenschaftskatasters sind wesentlich vereinfacht worden. Das Kostendeckungsprinzip ist hier stärker in den Vordergrund getreten. 
Für Amtshandlungen oder Leistungen, die vor In-Kraft-Treten des neuen Vermessungsgebührenrechts bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren weiterhin nach dem bisherigen Recht abzurechnen. Diese Übergangsregelung gilt für die Vermessungsverwaltung und den Freien Vermessungsberuf gleichermaßen. 
Aufgrund der vereinfachten, objektiv leicht nachprüfbaren Regelungen im neuen Vermessungsgebührenrecht ist den Aufsichtsbehörden die Verfolgung bei Missbrauch leicht gemacht worden. Hierauf weist das Innenministerium ausdrücklich hin. Es wird auf eine strikte Einhaltung der Rechtsvorschriften geachtet. 
20.Februar 2002 
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