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aus dem Vermessungswesen |
Neues Vermessungsgebührenrecht für hoheitliche Leistungen
in Nordrhein-Westfalen
Seit dem 7. Februar 2002 gilt ein neues Vermessungsgebührenrecht für
hoheitliche Vermessungsleistungen in Nordrhein-Westfalen. Die
Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in
Nordrhein-Westfalen (VermGebO NRW) und die Kostenordnung für die
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure /
Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NRW)
wurden reformiert und am 21. Januar 2002 durch den Innenminister des
Landes Nordrhein-Westfalen verordnet (GV. NRW 2002 S. 30 bzw. 47).
Seit dem 7. Februar sind die beiden Verordnungen rechtskräftig.
Der
neue Vermessungsgebührentarif regelt die Gebühren für die amtlichen
Vermessungsleistungen wie:
- Die Benutzung des Liegenschaftskatasters
und der Festpunktnachweise der Landesvermessung
- Amtliche Lagepläne,
Bescheinigungen, Amtliche Grenzanzeige
- Fortführungsvermessungen
(Teilungsvermessung, Grenzvermessung, Gebäudeeinmessung, ...)
- Fortführung des Liegenschaftskatasters
Die bisherigen, teilweise über 30 Jahre alten Vermessungsgebühren
erhielten wegen der Weiterentwicklungen im Vermessungs- und
Gebührenrecht eine völlig neue Struktur.
Aufgrund der Veränderungen im
Bereich der Personal- und Sachkosten war eine Anpassung erforderlich.
Viele Gebührenregelungen sind einfacher und klarer geworden. Objektive
Gebührenparameter (z. B. Bodenrichtwert, Grenzlänge) ersetzen alte
Berechnungsmaßstäbe, die bisher häufig zu Problemen bei der Auslegung
führten (z. B. Verkehrswert).
Neue pauschale Kostenregelungen wurden
dort eingeführt, wo bisher nach Zeitaufwand abzurechnen war (z. B.
Amtlicher Lageplan). Die Abrechnung nach Zeitaufwand hat deshalb an
Bedeutung verloren.
Für die Bediensteten der Vermessungs- und Katasterverwaltung und die
Mitarbeiter der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten
jetzt einheitliche Stundensätze, wobei jeweils angefangene Halbstunden
als Arbeitseinheit definiert sind (37,-- € für die Fachkraft bei
Ingenieurleistungen, 23,-- € für den Einsatz sonstiger Fachkräfte).
Sowohl in den Stundensätzen als auch in den daraus abgeleiteten
Pauschalgebühren für Vermessungen sind jetzt die Nebenkosten (Kosten
für Messfahrzeuge, Messausrüstung, Vermarkungsmaterial, Porto, Telefon
etc.) enthalten.
Behördliche Gebühren (z. B. für Katasterunterlagen,
Genehmigungen, Baulastauskünfte, Fortführung des
Liegenschaftskatasters) fallen weiterhin an.
Durch die Neuregelung und Verminderung der Gebühren für die Benutzung
des Liegenschaftskatasters sind Anreize zum Kauf von Geobasisdaten
geschaffen worden: Ermäßigung bei Abgabe größerer Datenmengen,
Gebührenstaffelung in Abhängigkeit von der abgegebenen
Informationsmenge, Berücksichtigung des reduzierten Aufwandes bei
Abgabe von digitalen Daten im automatisierten Abrufverfahren u.a..
Bei amtlichen Vermessungsleistungen gelten für die Vermessungs- und
Katasterbehörden und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
nach wie vor dieselben Gebührenpauschalen.
Es sind allgemeine
Gebührentatbestände für Fortführungsvermessungen formuliert, so dass
die Gebühren eindeutig und ohne Ermessensspielraum zu berechnen sind.
Das im Gebührenrecht wichtige Äquivalenzprinzip findet über den
objektiven Bodenrichtwert beitragsfreier Grundstücke seine
Berücksichtigung.
Grundlage der Gebühren für Gebäudeeinmessungen sind
nicht mehr die Gebäudewerte zum Zeitpunkt der Vermessung, sondern die
Normalherstellungskosten 1995, die sich nach der überbauten Fläche
zweifelsfrei und objektiv ermitteln lassen. Durch die Vergrößerung des
Gebührenrasters wird dem Pauschalierungsgedanken stärker Rechnung
getragen und damit die Gebührenfindung eindeutiger.
Neu für die Auftraggeber (wie Bauherrn und Architekten) ist, dass
Gebühren für Amtliche Lagepläne künftig pauschal abzurechnen sind
(nicht mehr nach Zeit). Dadurch lassen sich die Gesamtkosten hierfür
besser kalkulieren und unabhängig von der Vermessungsstelle finden.
Darüber hinaus enthält das reformierte Vermessungsgebührenrecht neue
Kostenregelungen für die Amtliche Grenzanzeige (Grenzuntersuchung ohne
erneute formelle Abmarkung) und für die Zurückstellung von Abmarkungen
in Baugebieten.
Die Zurückstellung der Abmarkung in Baugebieten bis zum Ende der
Ausbauarbeiten bedeutet für den Auftraggeber einen Zeitgewinn bei der
Bildung von Grundstücken. Die nachträgliche Abmarkung der
Grundstücksgrenzen bedeutet für die Vermessungsstelle ein
Arbeitsmehraufwand, der mit maximal 20% höheren Gebühren abgegolten
wird. Die gesetzliche Abmarkungsverpflichtung obliegt dem
Grundstückseigentümer. Das Insolvenzrisiko des Antragstellers für die
Abmarkungskosten ist über Bankbürgschaften abzusichern. Zur
Einforderung der Bürgschaften sind die Vermessungsstellen
verpflichtet.
Die Gebühren der Katasterämter für die Fortführung des
Liegenschaftskatasters sind wesentlich vereinfacht worden. Das
Kostendeckungsprinzip ist hier stärker in den Vordergrund getreten.
Für Amtshandlungen oder Leistungen, die vor In-Kraft-Treten des neuen
Vermessungsgebührenrechts bereits beantragt und ausführbar waren, sind
die zu erhebenden Gebühren weiterhin nach dem bisherigen Recht
abzurechnen. Diese Übergangsregelung gilt für die
Vermessungsverwaltung und den Freien Vermessungsberuf gleichermaßen.
Aufgrund der vereinfachten, objektiv leicht nachprüfbaren Regelungen
im neuen Vermessungsgebührenrecht ist den Aufsichtsbehörden die
Verfolgung bei Missbrauch leicht gemacht worden. Hierauf weist das
Innenministerium ausdrücklich hin. Es wird auf eine strikte Einhaltung
der Rechtsvorschriften geachtet.
20.Februar 2002
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