| Unsere Tätigkeit ist gesetzlich
geregelt und untersteht der Aufsicht durch die Bezirksregierung Köln
und der Ingenieurkammer Bau Nordrhein-Westfalens.
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Berufsordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und
-ingenieurinnen
in Nordrhein-Westfalen (ÖbVerIngBONW) |
| Die Berufsordnung regelt das Wesen und die Aufgaben des Berufes. In ihr sind die Zulassungsvoraussetzungen, die Berufsausübung sowie die Rechte und Pflichten festgelegt. Die Aufsichtsbehörde ist
die zuständige Bezirksregierung. |
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| Vermessungs-
und Katastergesetz ( VermKatG NW ) |
| Gesetz über die Landesvermessung und das
Liegenschaftskataster
Dieses Gesetz regelt u.a. den Inhalt, den Zweck und die Führung des Liegenschaftskatasters und bestimmt die Aufgaben der Landesvermessung. Außerdem sind Bestimmungen über die Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen enthalten.
Der §14 verpflichtet den jeweiligen Grundstückseigentümer ein neu errichtetes oder in seinem Grundriss verändertes Gebäude einmessen zu lassen, so dass die Katasterkarten vervollständigt werden können. Nach
§4 sind Personen, die mit örtlichen Arbeiten zur Durchführung
dieses Gesetztes beauftragt sind, berechtigt, Grundstücke und
bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die erforderlichen
Arbeiten vorzunehmen. |
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| Baugesetzbuch (BauGB) |
| Das Baugesetzbuch enthält u.a. gesetzliche Regelungen für die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan), Genehmigungen für Grundstücksteilungen, Bodenordnung, Erschließung und städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen.
www.archifee.de
www.gesetzesweb.de
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| Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen
(BauO NW) |
| Die Landesbauordnung enthält Vorschriften für die Errichtung von baulichen Anlagen und sonstige Einrichtungen. Die Genehmigung von Grundstücksteilungen wird geregelt und
insbesondere für jedes neue Bauvorhaben wichtig, die Maße für die notwendigen Abstandflächen vor Außenwänden von Gebäuden werden festgelegt.
www.feuertrutz.de
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| Baunutzungsverordnung
(BauNVO) |
| Verordnung über die bauliche
Nutzung der Grundstücke.
Die BauNVO regelt Art und Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken, sowie die Bauweise und die
überbaubare Grundstücksfläche.
www.aknw.de
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Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
und -ingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NW) |
| In der ÖbVermIngKO NW wird die Vergütung der ÖbVI für erbrachte hoheitliche Leistungen geregelt. Je nach Tätigkeit wird unterschieden zwischen einem
pauschalierten Gebührenansatz und einer Gebühr nach dem Zeitaufwand (Beratung ecc.).
www.im.nrw.de
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| Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
(HOAI) |
Für nicht hoheitliche Tätigkeiten (z.B. Gebäudeabsteckungsarbeiten) werden die Leistungen nach der HOAI vergütet. Je nach Leistungsbild ergibt sich eine
vereinbarte z.B. von der Bausumme abhängige Pauschalvergütung oder analog zur ÖbVermIngKO NW eine Vergütung der Leistungen nach dem Zeitaufwand.
www.archifee.de
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| Baukammergesetz (BauKaG NRW) |
| Gesetz über den Schutz der
Berufsbezeichnungen "Architekt", Architektin",
"Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die
Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung
"Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin"
sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammergesetz (BauKaG NW).
www.ikbaunrw.de
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